Ablauf des Verfahrens
Verfahrensablauf
Mit der Beratung darf vor Antragstellung nicht begonnen werden. Als Antragstellung gilt das Eingangsdatum des vollständigen und mit den Originalunterschriften von Berater und Beratungsempfänger versehenen Antrages im BAFA. Als Beratungsbeginn gilt bereits jede Form der Berechnung oder Auswertung inklusive Datenerfassung, Dokumentation oder sonstiger Tätigkeiten im Rahmen der Erarbeitung und Erstellung des Beratungsberichtes. Eine Aufnahme des Ist-Zustandes der relevanten Daten Vor-Ort ist vor Antragstellung zulässig, sofern damit nicht bereits mit der Erstellung des Beratungsberichts begonnen wird.
Die Notwendigkeit einer Bestätigung der Beratungsberichte durch das BAFA vor Aushändigung (inkl. Erläuterung) an den Beratungsempfänger besteht nicht. Die Beratung kann sofort nach Eingang des Förderantrages im BAFA beginnen. Zu Gunsten der Antragsteller gelten Anträge bereits als eingegangen, wenn der online übermittelte Datensatz im BAFA vorliegt. Solange kein Zuwendungsbescheid erteilt wurde, geschieht ein Maßnahmenbeginn aber immer auf das eigene Risiko, dass kein Antragseingang festgestellt werden oder die Förderung aus anderen Gründen nicht erfolgen kann.
Nach Erstellung des Zuwendungsbescheides ist die Maßnahme innerhalb von drei Monaten ohne weitere Mitwirkung des BAFA vollständig abzuschließen, d.h. der Bericht ist zu erstellen, auszuhändigen und in einem abschließenden Beratungsgespräch ausführlich zu erläutern. Die für eine Auszahlung notwendigen Verwendungsnachweisunterlagen müssen spätestens einen weiteren Monat später im BAFA eingegangen sein.
Die Nichteinhaltung der genannten Fristen führt regelmäßig dazu, dass keine Zuwendung gewährt wird. Erinnerungen oder Mahnungen werden nicht vorgenommen; darüber hinaus schließt die Richtlinie Fristverlängerungen ausdrücklich aus.
